| Konnexitätsprinzip |
Die Bayerische
Verfassung sieht seit dem 1. Januar 2004 in Art. 83 Abs. 3 das
Konnexitätsprinzip vor. Es soll die Kommunen vor finanziellen
Mehrbelastungen durch vom Staat übertragene Aufgaben scchützen. Der
Staat hat in solchen Fällen gleichzeitig Bestimmungen über die
Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu
einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller
Ausgleich zu schaffen.
Links
Literatur
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Die Einführung des
achtjährigen Gymnasiums führte zur Mehrbelastung der Kommunen.
Deshalb erließ das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus am 27.12. 2004 die
Bekanntmachung Nr. IV.4-5 O 4207.1-6.99 916 um die
Kostenerstattung nach dem Konnexitätsprinzip zu regeln. Doch Papier ist
geduldig. Und Worte sind schnell gesprochen, das erfuhren schon die zahlreichen
Hochwasser-Geschädigten im Freistaat. "Schnelle, unbürokratische
Hilfe" bedeutet lange Wartezeit, wenn überhaupt ... Siehe
Alle paar Jahre ein
Jahrhunderthochwasser. |
| Bayerns Kommunen
wollen, dass der bayerische Staat den vollen Kostenersatz für Bauten, die
durch die rasche (viele meinen: überstürzte) Einführung des
achtjährigen Gymnasiums G8 notwendig wurden, übernimmt. Dazu kommen
noch die erhöhten laufenden Kosten (Busfahrten, Verpflegung,
Mittagsbetreuung, Lehrereinsatz). Trotzdem das G8
schon 2004 beschlossen wurde, gibt es keine endgültige Einigung mit dem
Freistaat. Wobei schon zu fragen ist: warum Einigung? Nach
Art. 83.3 hat der Freistaat die Kosten zu übernehmen.
Punkt. |
Der Landkreis Fürth, mit der
Landrätin Gabriele Pauli, CSU, erhob
am 18.8.2006 Klage gegen die bayerische Regierung beim Verwaltungsgericht
Ansbach. SZ, 18.8.2006, S. 35
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| Links |
Das Konnexitätsprinzip:
Der
aktuelle Begriff (pdf)
wikipedia Verfassung des Freistaates Bayern:
wikipedia |
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