| Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland seit 23.Mai 1949 mehrfach verwässert und entkräftet |
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| Art.14 | Eigentum, Erbrecht und Enteignung |
| (1) | Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. |
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Während der Teilung Deutschlands war man sich einig: die entschädigungslosen Enteignungen 1945-1949 in der Sowjetischen Besatzungszone sollten nach Beseitigung des SED-Regimes wieder gutgemacht werden. Doch die Bundesregierung unter Helmut Kohl ( |
| Der Straßburger Gerichtshof
für Menschenrechte erklärte die entschädigungslose
Enteignung von Grundstücken früherer DDR-Bauern am 22.1.2004 für
rechtswidrig. Etwa 70 000 Erben können nun auf Wiedergutmachung hoffen.
Die Straßburger Richter gaben in ihrem Urteil den Klägern Recht, die
aufgrund eines Gesetzes unter Bundeskanzler Helmut
Kohl, CDU ( Az. 46720/99, 72203/01 und 72552/01. SZ, 23.1.2004, S.1 |