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Petitionsrecht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
seit 23.Mai 1949 mehrfach verwässert und entkräftet – Petition Petitionsstatistik
Art.17   Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Zum Petitionsrecht hieß es einst (URL mehrfach geändert, deshalb habe ich den Link am 20.2.2009 entfernt):
"Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muss es auch mühelos in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt darüber hinaus keine Formvorschriften und auch keine Vordrucke wie bei antragsbezogenen Vorgängen. Die Unterschrift ist zwar erforderlich, sie muss aber nicht beglaubigt sein."
Zum Stellen einer Petition muss man die Unterschrift also nicht beim Notar beglaubigen lassen, doch sonst gelten alle Hürden: Schriftform, Unterschrift, Brief. Wer die Adresse nicht findet, hier ist sie:
Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Es gibt auch ein Online-Möglichkeit:
Online: PetitionPetitionenPetitionElektronische Petitionen beim Deutschen Bundestag - jetzt noch benutzerfreundlicher und übersichtlicher (pdf)
Glossar des Bundestags (Zugriff am 19.2.2009; Links ändern sich dort ziemlich oft; statt sich um den Bürger zu kümmern zieht man Verwaltungsarbeit vor. Ich bitte um Mitteilung, wenn Sie eine defekten Link entdecken. Danke!):
PetitionPetitionen und den PetitionsausschussPetitionsausschuss

Für Bürger Bayerns siehe auch das Petitionsrecht Petitionsrecht in Art. 115 der Bayerischen Verfassung.
 

Artikel 17 Petitionsrecht
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© by Herbert Huber, Am Fröschlanger 15, 83512 Wasserburg, Germany, 20.2.2009