Zum Petitionsrecht
hieß es einst (URL mehrfach geändert, deshalb habe
ich den Link am 20.2.2009 entfernt):
| "Weil das Petitionsrecht ein
allgemeines Recht ist, muss es auch mühelos in Anspruch genommen werden
können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich
schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt
darüber hinaus keine Formvorschriften und auch keine Vordrucke wie bei
antragsbezogenen Vorgängen. Die Unterschrift ist zwar erforderlich, sie
muss aber nicht beglaubigt sein." |
Zum Stellen einer Petition muss man die Unterschrift also nicht
beim Notar beglaubigen lassen, doch sonst gelten alle Hürden: Schriftform,
Unterschrift, Brief. Wer die Adresse nicht findet, hier ist sie:
| Deutscher Bundestag,
Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
Es gibt auch ein Online-Möglichkeit:
Glossar des Bundestags (Zugriff am 19.2.2009; Links
ändern sich dort ziemlich oft; statt sich um den Bürger zu
kümmern zieht man Verwaltungsarbeit vor. Ich bitte um Mitteilung, wenn Sie
eine defekten Link entdecken. Danke!):
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