| Petitionsrecht in der Verfassung
Bayerns Bayerische Verfassung: |
| Art. 115 | Petitionsrecht Keine Vorreden, hier die
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| (1) | Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden. |
| (2) | Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt. |
| Die Fernreise von 13
Mitgliedern des Petitionsausschusses in die Volksrepublik China wurde vom Bund der Steuerzahler kritisiert. Die Politiker
überzeugten sich, dass es in China nicht soo schlimm zugeht, wie manche
pingeligen Menschrechtler behaupten. Mit beruhigtem Gewissen wird der
Petitionsausschuss weiter Chinesen humanitäre Hilfe verweigern.
SZ, 27.9.2006, S. 37 Der bayerische Petitionsausschuss besuchte auf Kosten der Steuerzahler China. Als Ziel der Reise nannte Alexander König, CSU: Mit dem Petitionsrecht Chinas auseinandersetzen und die Partnerschaft pflegen. Dabei ergab sich eine (verblüffende?) Übereinstimmung: Bei Beschwerden geht es mehr um Bürgerbeschwichtigung. Maximilianeum, 5/2006, S. 75 |
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| Hans Ulrich
Pfaffmann, SPD, machte im Bildungsausschusses des Landtags die
Erfahrung, dass es günstig ist, wenn der Petent im Landkreis von Edmund Stoiber, CSU, Bad Tölz-Wolfratshausen
zuhause ist. Dort in Wackersberg wird es nach einem Protest von Eltern per
Petition keine jahrgangskombinierten Schulklassen geben. Siegfried Schneider, CSU, Kultusminister, macht sich
nun woanders für sein Vorliebe für Dorfschulklassen stark.
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| In der 14.
Wahlperiode wurden 14.466 Eingaben an den Petitionsausschuss eingereicht, das
ist weniger als in den vorherigen Wahlperioden. Maximilianeum 3/2004, S. 36. Vielleicht liegt's daran,
dass die Adresse des Petitionausschuss so versteckt wird? Hier ist sie!
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| Ein offenes
Ohr für die Anliegen der Bürger. "Das Petitionsrecht ist
eine Ergänzung neben den gerichtlichen Möglichkeiten,weil der
Prüfungsmaßstab sich nicht auf die Rechtmäßigkeit,sondern
hauptsächlich auf die Zweckmäßigkeit erstreckt."
Maximilianeum, August 2003 CSU-Fraktion,
Hg. Dabei wird völlig übersehen: dem Bürger nützt das offene Ohr wenig, er braucht den Dialog. Der Bürger will nicht bei jeder Anregung die gerichtlichen Möglichkeiten oder das ergänzende Petitionsrecht beanspruchen. |
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Bezeichenderweise
findet man im Petitionsrecht zwar
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| Auf der
Startseite des Bayerischen Landtags
ist der Petitionsausschuss gut versteckt. Unter "Suche" fand ich den Petitionsausschuss nicht. (Dieses Manko wurde laut einer Mitteilung des Bayerischer Landtag -Landtagsamt- vom 2.8.2004 entscheidend ausgebessert.) Man wählt aus der Navigationsleiste links "Organisation" Damit kommt man auf die Überblicksseite und kann dort "Gremien" auswählen. Man wird automatisch zur Vollversammlung geleitet und muss hartnäckig bleiben. Es gibt einen weiteren Navigationslink "Ständige", was Ständige Ausschüsse bedeuten soll. Mutig scrollt man über den Text und findet: "Die 12 ständigen Ausschüsse". Fast vermutet es man: Kein Petitionsausschuss; aber nicht so vorschnell. Man klickt auf "Ausschuss für Eingaben und Beschwerden" Jetzt endlich liest man:
OK, gehen wir nochmals zur Startseite und versuchen es unter "Links". Da kommt man zur Staatsregierung. Das war wieder eine Sackstrasse. OK, gehen wir nochmals zur Startseite und versuchen es unter "Service & K", was Service & Kontakt bedeutet. Da gibt es Überblick, Informationsmaterial und ähnliches. Das war wieder eine Sackstrasse. OK, gehen wir nochmals zur Startseite und versuchen es unter "Wissenswertes". Man kommt zu den Aufgaben des Landtags. Doch gemach, nicht die Flinte ins Korn werfen. Im weiteren Text folgt 3. Kontrolle und darunter auch ein Hinweis zum Petitionsrecht. Dieser Link führt tatsächlich zum Petitionsrecht der Bürgerinnen und Bürger.
Adresse des Petitionsausschuss:
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| Doch halt! Vor dem Schreiben einer Petition sollte das Petitionsdilemma bedacht werden. | |||