Wer eine Petition geschrieben hat und
diese wird begründet beantwortet (in der Amtssprache
"beschieden"; siehe
Politiker-Deutsch), hat sein Petitionsrecht in dieser Angelegenheit
verwirkt.
Nach der Rechtssprechung
des Bundesverfassungsgerichts hat ein Petent, der auf eine zulässige
Petition ordnungsgemäß beschieden ist, keinen Anspruch auf erneute
sachliche Prüfung und Beantwortung, wenn er das gleiche Anliegen ein
weiteres Mal derselben Stelle vorträgt. Aus dem
Schreiben des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vom
26.3.2004 |
Damit steht der Bürger (in der Amtssprache auf
"Petent" reduziert; siehe Politiker-Deutsch) vor
einem fast unauflösbaren Dilemma:
- Stellt er seine Petition so verwirkt er sein Recht auf die
Petition.
- Stellt er seine Petition nicht, so behält er sein Recht
auf Petition, aber es nützt ihm wenig.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem nur fest, die
Petition müsse ordnungsgemäß beschieden sein, das heißt
es muss gewissen Formalien genügen. Nach meinen Erfahrungen ( Petitionsstatistik) sind die
Bescheide selten sachgerecht, ganz einfach, da es an Sachkenntnis mangelt und
da nur Landtags- bzw. Bundestagsabgeordnete im Petitionsausschuss sind. Die
vorgelegten Sachverhalte betreffen oft frühere Arbeiten genau der Leute,
die im Ausschuss sind. Man kann es den Abgeordneten kaum verübeln, wenn
sie in den von ihnen beschlossenen Gesetzen nichts Tandelnswertes
sehen. Deshalb prüfe sich jeder, ob er mehr zur Option 1. oder 2.
neigt. Ein ähnliches, wenn auch noch auswegloseres Dilemma stellt sich in
Joseph
Heller: Catch-22 |