| Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland seit 23.Mai 1949 mehrfach verwässert und entkräftet |
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| Art.26 | (1)
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie
sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
| Mit dem Wort "Absicht" in (1) ist dieser Artikel wertlos. Als Absicht
wird nie genannt "das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören".
Der Jugoslawienkrieg, der am 24.März 1999 mit dem Bombardement Serbiens
durch die NATO begonnen wurde (von deutschen Politikern und den Medien als
"humanitäre Aktion" oder "Kosovo-Krise" verharmlost), ist eindeutig ein
Angriff: weder die NATO noch Deutschland müssen sich
verteidigen. |
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| "Qui desiderat
pacem, praepaeret bellum." Wer sich nach Frieden sehnt,
bereite den Krieg vor. Vegetius, Epitoma rei militaris 3, praefatio. Vgl. |
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| Etwa 30.000 Menschen demonstrierten am Freitag 7.2.2003 in
München gegen die sogenannte Sicherheitskonferenz. Tobias Pflüger von der
Informationsstelle Militarisierung
sprach sich in der Schlussrede gegen die deutsche Kriegsunterstützung beim
geplanten Irakkrieg aus. Wer einen Angriffskrieg vorbereitet, handelt
verfassungswidrig. Tobias Pflüger wurde festgenommen, gegen den
Liedermacher Konstantin Wecker wird
ermittelt, da sie angeblich Soldaten zur Fahnenflucht aufgefordert haben. Der
Musiker habe bei der Kundgebung gesagt: "Ich rufe die Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr, die demnächst ihren Dienst in den Awacs-Flugzeugen tun
sollen, dazu auf, diesen Kriegsdienst zu verweigern oder zu desertieren."
SZ 11.2.2003, S.34 |
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