| Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland seit 23.Mai 1949 mehrfach verwässert und entkräftet |
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| Art.33 | (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. |
| (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. | |
| (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. | |
| (4) ... (5) ... |
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| Bevorzugung der Katholischen Kirche In Bayern werden aufgrund der Bevorzugung der Katholischen Kirche und des rechtsfreien Raums, der ihr zugestanden wird, ständig die Menschenrechte, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 33 verletzt. Die katholische Kirche hat ein Mitspracherecht bei der Besetzung von Lehrstühlen an staatlichen Universitäten, nicht nur in der Theologie (wäre schlimm genug), sondern auch in anderen Fächern, beispielsweise der Philosophie. Wer nicht katholisch ist scheitert bei der Bewerbung am Veto der Religionsgemeinschaft. Klage wegen Konkordat. Professorin sieht sich bei Lehrstuhlbesetzung benachteiligt, SZ 19.07.2011, S. 34 |
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| Entgegen Satz (3) gibt es sogenannte
Konkordatslehrstühle. Sie werden von allen Steuerzahlern, unabhängig
von der Weltanschauung, bezahlt. Trotzdem darf die Katholische Kirche die
Zulassung bestimmen. Davon gibt es mehr als 20 in Bayern. Im Regelfall werden
von der Katholischen Kirche (wer kann es ihr verdenken?) nur Katholiken
zugelassen. Alexander von Pechmann, Philosophie-Dozent an der LMU: "In der
Katholischen Theologie mag das noch angehen. In anderen Fächern ist das
ein Anachronismus", SZ, 11.6.2008, S. 46. Mit Hilfe der Humanistischen Unio
klagt der Dozent gegen diese Diskriminierung bei der Vergabe öffentlicher
Ämter gegenüber Nicht-Katholiken. Sein Kommentar ist vielleicht aus klagetaktischen Gründen recht zurückhaltend.
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