| Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland seit 23.Mai 1949 mehrfach verwässert und entkräftet |
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| Art.9 | (1) Alle Deutschen haben
das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. |
| Selbstverständlich wird auch dieser Artikel des
Grundgesetzes nicht eingehalten.
Viele Menschen werden in Deutschland zwangsweise in Vereinigungen gepfercht,
mit denen sie sich teilweise selbst schaden. Siehe als Beispiel:
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Auf Bundesebene wurden
seit 1980 viele rechtsextreme Organisationen verboten, darunter
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