| Nulla
poena sine lege Rechtsgrundsatz von Paul Johann Anselm von Feuerbach. Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts. 1801. (1775-1833) Jurist (Großvater des Malers Anselm Feuerbach); 1801/02 Prof. für Rechtswissenschaft; Begründer der modernen deutschen Strafrechtslehre. Dieser Grundsatz wird im Rechtsstaat eingehalten, nicht aber in Deutschland. |
| Art. 103 (2) | Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. |
| Dem Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli wurde vorgeworfen, in den 90er
Jahren Kontakte zu Osama Bin Laden und dem
Terrornetzwerk al-Qaida unterhalten zu
haben. Das Gesetz "Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung" gibt es in Deutschland aber erst seit 2002. Das stört die
staatlichen Stellen in Deutschland kaum. In einer Verfassungsbeschwerde seines
Anwalt Michael Rosenthal kam es zumindest
nicht zur ebenso verfassungswidrigen Auslieferung nach Spanien, siehe
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| Ex-DDR Staatschef Egon Krenz
klagt vor dem Menschenrechtstribunal gegen Deutschland. Das
Rückwirkungsverbot Nulla poena sine lege gilt nicht für Taten,
die nach den Rechtsgrundsätzen der zivilisierten Völker strafbar sind
= sog. Tyrannenklausel, |
| Seit 1991 werden die "Mauerschützen" und ihre Hintermänner von deutschen Gerichten verurteilt. Nach dem Einigungsvertrag (= Übernahmevertrag beim Kauf der DDR) und nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts darf jemand wegen einer Tat in der DDR von der Justiz der Bundesrepublik nur verurteilt werden, wenn diese Tat nach dem Recht der DDR und nach dem der Bundesrepublik strafbar war. |
| Hat sich ein Angeklagter
nicht nach dem Recht der DDR strafbar gemacht, darf er nicht verurteilt werden. |
| Spätestens seit 1970 waren nach DDR-Recht Schüsse auf
Flüchtlinge nicht mehr strafbar, sondern nach §27 des Grenzgesetzes
der DDR erlaubt. Bundesrepublikanisches Gegenargument: §27 war schon damals ungültig wegen der Radbruchschen Formel. |
| Gustav Radbruch,
Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie, erster deutscher
Rechtsprofessor, 1919 Mitglied der SPD, Mitglied des Reichstags und
Justizminister, 1933 von den Nazis entlassen, nach dem Krieg wieder Professor
in Heidelberg und die moralische Instanz der BRD Rechtswissenschaft der
Nachkriegsjahre. Aufsatz 1946: "Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht". Quintessenz: es gibt gesetzliches Recht, das Unrecht ist und von niemandem anerkannt werden muß. Radbruchsche Formel Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als `unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur `unrichtiges Recht , vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Gustav Radbruch. Süddeutsche Juristenzeitschrift 1. 1946. S. 105-108 |
| Gegenargument also: §27 Grenzgesetz der DDR fällt unter die Radbruchsche Formel, weil er im Widerspruch zu den Menschenrechten steht. Dies ist heiß umstritten, da es gegen das Rückwirkungsverbot von Bestrafung Artikel 103, Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt. Grundsatz: Nulla poena sine lege. |
| 1952 ratifizierte der Bundestag die Europäische
Menschenrechtskonvention, die in Artikel 7, Absatz 2 die Radbruchsche Formel
ausdrücklich enthält.
Dieser Vorbehalt des Bundestags wurde bis jetzt (Sept.2000) nicht aufgehoben. |
| Nach Uwe Wesel, Professor für Zivil- und Römisches Recht an der Freien Universität Berlin. SZ, 21.9.2000, S.9 |
| Links Ostdeutschland und der abenteuerliche Rückgriff auf die «Radbruchsche Formel»". Freitag, 22.6. 2001 Michael Rosenthal: |
| Literatur Fritz Bauer: "Das »gesetzliche« Unrecht und die deutsche Strafrechtspflege" in: Arthur Kaufmann, Hg.: Gedächtnisschrift für Gustav Radbruch. Göttingen 1968. S. 302-307. Horst Dreier: "Gustav Radbruch und die Mauerschützen". Juristenzeitung 52. 1997. S. 421. Julius Ebbinghaus: Gesammelte Aufsätze, Vorträge und Reden. Darmstadt 1968. Arthur Kaufmann: "Die Radbruchsche Formel vom gesetzlichen Unrecht und vom übergesetzlichen Recht in der Diskussion um das im Namen der DDR begangene Unrecht". Neue Juristische Wochenschrift 48. 1995. S. 81. Robert Leicht: "Obrigkeitspositivismus und Widerstand" in: Arthur Kaufmann, Hg.: Gedächtnisschrift für Gustav Radbruch. Göttingen 1968. S.191-199. Walter Ott: "Die Radbruchsche Formel Pro und Contra". Zeitschrift für Schweizerisches Recht 107. 1988. S. 335 Gustav Radbruch: "Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht". Süddeutsche Juristenzeitschrift 1. 1946. S. 105-108. Arthur Kaufmann, Hg.: Gesamtausgabe Radbruch. Heidelberg 1990, Band 3 S. 83-93. Joachim Renzikowski: "Radbruch und die Folgen. Das Rückwirkungsverbot in der deutschen Rechtsprechung". Reginald Rudorf, Hg.: Krenzfälle. Die Grenzen der Justiz. Das letzte Kapitel des Kalten Krieges. Berlin 2002. Christoph Martin Scheuren: "Die Umkehr von den nationalsozialistischen Rechtslehren zur Radbruchschen Formel - anhand ausgewählter Veröffentlichungen der Jahre 1940-45". Berlin 2001 Knut Seidel: Rechtsphilosophische Aspekte der "Mauerschützen"-Prozesse. Berlin 1999. Schriften zur Rechtstheorie. RT 189. |