| Moralisches Prinzip: Sollen impliziert
Können Ought Implies
Can Realisierungs-Postulat normative Meta-Regel |
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| Übersicht | ||
| 1 Ursprung 2 Aussage 2.1 Erste Formulierung3 Einwände 3.1 Sein-Sollen-Fehlschluss4 Präzisierung des Prinzips 5 Das erste Verbot: ein biblisches Fallbeispiel 6 Fazit Links Literatur |
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| Das moralische Prinzip: Sollen impliziert Können wird allseits anerkannt. Richtig verstanden ist vor allem seinen Kontraposition Unmögliches ist nicht verpflichtend ein guter Grund Anforderungen zurückzuweisen. Ich werde nach einem kurzen Ausflug zum Ursprung des Prinzips die eigentliche Aussage und den Geltungsbereich herausarbeiten. Dann werden vorgebrachte Einwände eingeordnet. Für bestimmte Situationen muss das Prinzip präzisiert werden. Die allgemeine Geltung des Prinzips cum grano salis bleibt davon unberührt. | ||
| 1 Ursprung | ||
| "Ich soll, also kann ich, heißt
es kurz und bündig in der Kritik der praktischen Vernunft", schreibt
extrem kurz und bündig Johannes Hirschberger: Geschichte der
Philosophie. Band III: Neuzeit und Gegenwart, S. 307. Allgemein wird das
moralisches Prinzip: Sollen impliziert Können Immanuel Kant zugeschrieben. Hätte er es
explizit ausgeführt, wäre es bei ihm wohl eine Maxime. Doch Kant hat
sich prägnant dazu soweit ich sehe nie geäußert.
Ich finde in Kants Kritik der praktischen Vernunft diese sinnverwandte
Textstelle: Er urtheilt also, daß er etwas kann, darum weil er sich
bewußt ist, daß er es soll, und erkennt in sich die Freiheit, die
ihm sonst ohne das moralische Gesetz unbekannt geblieben wäre.
Immanuel Kant: Kritik der praktischen Vernunft, §
6. Aufgabe II. Man kann auch das Folgende als Sollen impliziert Können Prinzip lesen:Denn, da sie [die reine Vernunft] gebietet, daß solche [Handlungen nach sittlicher Vorschrift] geschehen sollen, so müssen sie auch geschehen können .... Immanuel Kant: Kritik der reinen Vernunft, A807 / B835. Ausführlich diskutiert Kants Position zum Sollen impliziert Können Prinzip Stern (2004), S. 53-61. Die Berufung auf Kant ist nicht notwendig, da das Prinzip lange zuvor bekannt war und festgeschrieben wurde. Als logische Kontraposition steht das Prinzip in den Digesten des römischen Rechts (siehe unter Logische Kontraposition). Auch Thomas Hobbes wendet es insofern an, als er einem Vertrag oder einem Versprechen, von dem von vornherein klar ist, dass er/es unerfüllbar ist, die Bindekraft abspricht.
Das Prinzip wird heute in ethischen und juristischen Kontexten meist vorausgesetzt, ohne dass es ausgesprochen oder gar exakt formuliert wird. Was sagt es eigentlich? |
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| 2 Aussage | ||
| 2.1 Erste Formulierung | ||
Das unmittelbar einleuchtende
Sollen impliziert Können Prinzip (SIKP) besagt:
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| 2.2 Umfang | ||
| Das prinzipiell in der Lage
sein bedarf weiterer Präzisierung. Es bedeutet, das Subjekt des
Gebotes / Verbotes muss zur Ausführung oder Unterlassung körperlich,
geistig, psychisch, zeitlich, örtlich fähig sein und auch die
Gelegenheit dazu haben. Einige Beispiele erläutern dies. Ein guter Schwimmer sieht und hört, wie ein Kind im See japsend nach Hilfe schreit. Er wurde jedoch von einem Gangster an einen Liegestuhl gefesselt. Er ist also körperlich prinzipiell in der Lage zu helfen, die besonderen Umstände geben ihm aber dazu keine Gelegenheit. Niemand wird ihm einen Vorwurf unterlassener Hilfeleistung machen können. Dieses Beispiel abgewandelt zeigt, dass es nicht nur von der prinzipiellen Möglichkeit abhängt, sondern auch von den individuellen Fähigkeiten. Ein gesunder zwanzigjähriger Nichtschwimmer sieht und hört, wie ein Kind im See japsend nach Hilfe schreit. Er ist also körperlich prinzipiell in der Lage zu helfen, seine besondere Beschränkung (hat nie das Schwimmen gelernt oder gar geübt) verhindern es. Niemand wird ihm einen Vorwurf wegen unterlassener Hilfeleistung machen können. Prinzipiell kann jeder gesunde, normal gebaute Mensch über einem gewissen Alter schwimmen. Die persönliche Beschränkung verhindert es aber in diesem Fall. Die Gefängnisverhaltensregeln schreiben vor, sich wöchentlich zu duschen, ansonsten droht zusätzliche Bestrafung. Es sind aber keine Duschen vorhanden. Hier ist der Gefangene physisch durchaus in der Lage, aber er hat keine Gelegenheit. Das Gebot und erst recht eine eventuelle Bestrafung sind nicht gerechtfertigt. Der Bürger muss an der Volksbefragung teilnehmen; wenn nicht drohen Strafe. Doch wenn keine Formulare bereitgestellt werden entfällt die Pflicht. Wenn trotzdem bestraft wird, unterstelle ich hier unrechtsstaatliches Vorgehen. Man erkennt, dass das SIKP nur ein gerechterweise anzuwendendes Prinzip ist. Keinesfalls garantiert das Sollen Können. Es wird auch viele Fälle geben, wo es verletzt wird und dennoch bestraft wird. Deshalb muss es gegenüber anderen Implikationen noch abgegrenzt werden. |
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| 2.3 Abgrenzung | ||
| Das SIKP ist
weder eine kausale noch eine logische Implikation. Keine kausale Implikation Selbstverständlich folgt nicht aus dem Sollen kausal das Können. Wer das Grosse Einmaleins lernen soll, kann es dadurch nicht automatisch. Keine logische Implikation Noch viel weniger ist es eine logische Implikation. Verletzungen Verbote werden aufgestellt, auch wenn Betroffene sie vielleicht nicht einhalten können. Das SIKP stellt dann nur fest, dass das Verbot unbillig ist und sich jegliche Bestrafung aufgrund Nicht-Einhaltung verbietet. Ein Lehrer gibt der Klasse als Aufgabe einen Text zu lesen. Max schafft es nicht und wird bestraft. Kurz darauf wird festgestellt, dass Max Legastheniker ist. Zurecht zieht der Lehrer seine Strafe zurück: er wendet das SIKP an. Hat ein Schulkind Legasthenie oder eine Lese- und Rechtschreibschwäche, so wird dieses Nicht-Können festgestellt und bei den Anforderungen angemessen berücksichtigt: dank SKIP. Das Nicht-Können ist ein prinzipielles, es entspringt keiner Laune, Abneigung oder Widerwillen des Verpflichteten. Siehe dazu:
Das SIKP läßt sich mit dem deontologischen Operator O für Sollen (obligatorisch) so darstellen
F steht für eine beliebige Tätigkeit oder Unterlassung; a für das Subjekt des Gebots. K bedeutet prinzipielles Können im obigen Sinne. Damit hat man die Möglichkeit zur logisch äquivalenten Kontraposition überzugehen. |
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| 2.4 Logische Kontraposition | ||
Die logisch äquivalente
Kontraposition zum SIKP:
Sinnverwandte Prinzipien lauten: Ad impossibilia nemo obligatur - Zu Unmöglichen ist niemand verpflichtet Lex cogit neminem ad impossibilia - Das Gesetz zwingt niemand zu Unmöglichen. Ultra posse nemo obligatur - Über sein Können hinaus ist niemand verpflichtet. Das SIKP und die Kontrapositon sind logisch äquivalent. Wer dem einen zustimmt muß vernünftigerweise auch dem anderen zustimmen. Ungültig ist der häufig eingesetzte Umkehrschluß: Können impliziert Sollen. Dass dieser offensichtlich falsch ist, kann man sich leicht klar machen. Moralische Prinzipien und Verhaltensmaximen gelten selten uneingeschränkt. Nachfolgende Einwände führen zu einer Präzisierung der Auffassung vom SIKP und schließlich zu einer erweiterten Formulierung des Prinzips. |
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| 3 Einwände | ||
| Mehr oder weniger spitzfindige Einwände führen dazu, das SIKP bezüglich der Verantwortungsarten und des Können-Bereiches schärfer zu beleuchten. | ||
| 3.1 Sein-Sollen-Fehlschluss | ||
| Dem SIKP wird vorgeworfen, dass es
unzulässig deskriptive und präskriptive Aussagen vermengt. Die
Kontraposition folgert aus einem Tatsachenbefund (ist prinzipiell nicht
in der Lage) ein Sollen. Es ist trotzdem kein
Sein-Sollen-Fehlschluss ( |
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| 3.2 (Manchmal) schwieriger Nachweis | ||
| Das SIKP wird von kaum jemand
bestritten (außer wie ich in Diskussionen feststellte von
dogmatischen Bibelauslegern; dazu mehr unter Ein Ertrinkender wird vom Hochwasser führenden Inn umtost. Ist der gute Schwimmer am Ufer verpflichtet zu retten? Hier kann man eventuell argumentieren, dass es zu gefährlich sei. Es kommt zu einem moralischen Dilemma zwischen Rettung und Erhalt des eigenen Lebens. Der Nachweis, dass jemand physisch oder psychisch prinzipiell nicht in der Lage ist, ein moralisches oder juristisches Gebot einzuhalten ist nicht immer leicht. Es kommt zu widersprüchlichen Befunden. So wird Alkohol teilweise strafmildernd gewertet, da der Beschuldigte unter Drogeneinfluss nicht anders handeln konnte; im Strassenverkehr wird Alkohol aber strafverschärfend gewertet, da man dabei schon zeitlich früher ansetzt: wer Auto fahren will, muß schon im nüchternen Zustand die Forderung keinen Alkohol zu sich zu nehmen einhalten. Immer bleibt aber: der Verbot-/Gebot-Geber und Strafandrohende muss beurteilen, ob derjenige, dem er das Gebot/Verbot aufgibt, dazu in der Lage ist. Wenn nicht ist einen Bestrafung nicht angemessen. |
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| 3.3 Gegenbeispiele zum SIKP | ||
| Gegenbeispiele zum SIKP wurden immer
wieder vorgebracht (Stocker 1971, Kekes 1984, Sinnott-Armstrong 1984, Widerker
1991, Ryan 2003, Howard-Snyder 2006, Bailey 2006). Sie setzen auf verschiedene
Verpflichtungsarten und auf verschiedene Bereiche des Könnens. Hier eine
knappe Auswahl. Ein Kleptomane klaut eine Armbanduhr. Ähnlich wie beim Alkohol hängt bezüglich seiner moralischen Schuld alles davon ab, wie man sein Können beurteilt. Ist er seiner Sucht so verfallen, dass er nach menschlicher Einsicht in jenem Augenblick nicht wirksam dagegen ankämpfen kann, wird man ihm die Kleptomanie strafmildernd anrechnen. Bestrafen wird man ihn vielleicht mit der Begründung, dass er nicht rechtzeitig etwas gegen seine Sucht unternommen hat (was er hätte tun können). Harry G. Frankfurt zeigt in einem sehr viel komplizierteren Gegenbeispiel, dass Jones nicht anderes konnte, als Smith zu töten (da der böse Neurowissenschaftler Black dafür sorgte) und darum laut SIKP moralisch nicht belangt werden kann. Da man aber intuitiv Jones für seine Tat verantwortlich macht, kann das SIKP nicht stimmen (Frankfurt 1969). Auch dieses Beispiel widerlegt meines Erachtens das SIKP nicht, da Smith im Augenblick des Mordes davon absehen hätte können, ganz unbeschadet davon so Frankfurts Beispiel dass dann Black eingegriffen hätte. Ähnlich sind weitere Gegenbeispiele (Graham 2007) für mich bislang wenig überzeugend. Ohne sie alle einzeln zu untersuchen: sie argumentieren meist stillschweigend mit verschiedenen Verpflichtungsarten. Prima facie Verpflichtung und Verpflichtung unter Abwägung aller Umstände Die Unterscheidung kann am besten an einem Beispiel erläutert werden. Folgendes Prinzip leuchtet unmittelbar ein: Jeder Mensch ist moralisch verpflichtet anderen Menschen in unmittelbarer Todesbedrohung zu helfen. Dem soeben Verdürstenden in der Wüste Gobi müßte ich helfen, ebenso dem Darbenden im Slum von Nairobi. Das ist eine Prima Facie Verpflichtung ohne Ansehung des Helfers oder Bedrohten oder der näheren Umstände. Unter Abwägung aller Umstände bin ich nicht verpflichtet dem soeben Verdürstenden in der Wüste Gobi und dem Darbenden im Slum von Nairobi zu helfen. Ich kann es nicht, da ich nicht gleichzeitig in der Wüste Gobi und im Slum von Nairobi sein kann: SIKP. Ich bin nicht einmal unter Abwägung aller Umstände verpflichtet den beiden hintereinander zu helfen. Die Begründung ist subtiler, benutzt aber ebenfalls das SIKP. Wenn vor meinem Haus ein Verkehrunfall passiert kann ich und bin deshalb auch moralisch verpflichtet Rettungsmassnahmen einzuleiten. Keinesfalls kann ich mich darauf hinausreden: ich musste gerade einem Darbenden im Slum von Nairobi beistehen und war auf dem Weg zu ihm. Hier geht es um die Verpflichtung unter Abwägung aller Umstände, die auch Ultima facie Verpflichtung genannt wurde (Howard-Snyder, S. 234). Subjektive und objektive Verpflichtung Auch zu dieser Unterscheidung ist eine Erläuterung am Beispiel am besten. Ich komme an eine Tankstelle, tanke und betrete den Verkaufsraum. Dort kniet jemand auf dem Tankwart (der am Boden Liegende trägt den auffallenden Kittel der Tankstellenkette) und bedroht ihn. Ich reiße den Angreifer sofort weg und helfe dem Tankwart auf. Dieser läuft zur Hintertür hinaus, wir hören noch einen Wagen starten und mit starker Beschleunigung wegfahren. Jetzt klärt mich der vermeintliche Täter auf: Er wurde überfallen und gezwungen seinen Tankkittel herzugeben. Dann gelang es ihm den Täter zu überwältigen, zu Boden zu werfen und ... dann kam ich. Subjektiv handelte ich völlig richtig: eine schnelle Entscheidung konnte nur die Rettung des Mannes am Boden sein. Objektiv verhalf ich dem Täter zur Flucht. Ich hätte mich eigentlich an der völligen Überwältigung des am Boden Liegenden beteiligen müssen. Ich konnte angesichts der Lage nicht anders handeln. Vorher zu fragen: Wer ist denn hier der Täter? wäre lächerlich. Auch hier rettet mich das SIKP. Eine gerechtfertigte Verpflichtung setzt voraus, dass ich das in den wenigen Sekunden hätte tun können. Das war nicht der Fall, daher keine Verpflichtung. Es besteht eine gewisse Verwandtschaft zwischen der Unterscheidung Prima facie Verpflichtung und Verpflichtung unter Abwägung aller Umstände einerseits und subjektive und objektive Verpflichtung andrerseits. Die objektive Verpflichtung geht von der Kenntnis aller relevanten Umstände aus. Dem SIKP liegt also die subjektive Verpflichtung zugrunde. Allerdings kann es durchaus sein, dass jemand verpflichtet ist da er es kann sich weitere Informationen über die Umstände zu besorgen. Seine subjektive Sicht nähert sich somit der objektiven Sicht unter Kenntnis aller relevanten Umstände an. Können als Abwägungssache Manche Gegenbeispiele lassen erkennen, dass es manchmal keine Ja/Nein-Entscheidung zum SIKP gibt. Die moralische Verpflichtung ist an das Können gekoppelt, das Können ist aber oftmals keine Ja/Nein-Angelegenheit sondern gleitend zu beurteilen. Man denke an Süchtige, die oftmals ihre Sucht mehr oder weniger im Griff haben. Entsprechend wird man ihnen mehr oder weniger Schuld zuweisen oder Entschuldigung zubilligen. Man kann die Willensstärke bzw. -schwäche und sogar den ganzen Charakter eines Menschen in das Können einbeziehen oder nicht (Kekes S. 461). Um es an einem Tier zu zeigen: einen Hund sollte man nicht bestrafen, wenn er trotz Verbot die Wurst auffrißt. Wenn man einem fremden Kind die Schokolade verbietet und es trotzdem wenn man gerade hinausgeht eine Rippe nimmt, kommt es auf die Umstände an, ob man das Kind gerechtfertigt bestraft. Sie können so sein (die Eltern ließen solche Übertretungen bisher immer durchgehen; das Kind wurde bisher mit Süßigkeiten überhäuft), dass das SIKP greift und keine Strafe angemessen ist. Es kann sein, dass man dem Kind sehr wohl ein Widerstehen zubilligen kann, das heißt es hätte über das nötige Können verfügt und die Verbotsverletzung ist strafwürdig. Das Können ist also oftmals Abwägungssache. Das SIKP kann auch Verpflichtungen auslöschen Das moralischen Sollen ist eines nach Berücksichtigung aller Umstände. Da man oftmals nicht zwei Handlungen gleichzeitig tun kann, insbesondere nicht gleichzeitig eine Handlung ausführen und sie unterlassen, entsteht nur für eine der Handlungen eine moralische Verpflichtung. Ein Feuer bricht aus. Das Haus brennt lichterloh. Die Feuerwehr und Rettungsmannschaft ist vor Ort im Einsatz. Einem Mann fällt ein brennendes Scheit auf den Fuß. Ein Arzt will es versorgen. Da trägt ein Feuerwehrmann eine Schwerverletzte aus dem Haus. Der einzige Arzt läßt den Fuß unversorgt und kümmert sich um die Schwerverletzte. Er kann weder moralisch noch wohl auch juristisch wegen unterlassener Hilfeleistung des Fußverletzten verantwortlich gemacht werden, da das SIKP greift. Der Arzt kann nicht beide gleichzeitig versorgen und hat sich korrekterweise, wie ich meine für die Behandlung der schwerer Verletzten im Haus entschieden. Oftmals kann man das SIKP nicht so einfach zur Auflösung moralischer Dilemmata einsetzen. Hat jemand von einem gesunden Freund Waffen geborgt, dieser verfällt in Wahnsinn und fordert seine Waffen zurück, so hat der Mann zwei widersprüchliche Vepflichtungen. Einerseits muss er dem Freund sein Eigentum zurückgeben, andrerseits darf er dem Wahnsinnigen keine Waffe in die Hand geben, wenn er Schlimmstes befürchten muss (Platon: Der Staat, 331 St). Unerwünschte oder gar verwerfliche Folgen einer Handlung können nicht für die Anwendung des Prinzips geltend gemacht werden. Ein Ertrinkender schreit um Hilfe. Ein guter Schwimmer behauptet später, er konnte nicht retten, da er seinen kostbarsten Anzug an hatte und es um jede Sekunde ging (er ihn also nicht ausziehen konnte), da er eine wichtige Verpflichtung hatte: sein Kind aus dem Kindergarten abzuholen. Nun ist es gewiss verwerflich sein Kind nicht rechtzeitig vom Kindergarten in verkehrsreicher Lage abzuholen, unter Abwägung mehrerer Folgen muss der Schwimmer aber die Rettung vorziehen. Ein Mann konnte nicht der bedrohten Frau auf der anderen Strassenseite beistehen. Es war zwar kein Verkehr, aber die Fußgängerampel war über eine Minute auf Rot. Danach war der Täter längst über alle Berge. Fälle dieser Art können nicht mit dem SIKP entschuldet werden. Es greift eine andere moralische Überlegung: die mehrfache Wirkung. Dabei sind die optionalen Wirkungen abzuschätzen. All die vorgebrachten Gegenbeispiele konnten durch eine geeignete Interpretation des SIKP dieses nicht widerlegen. Die Beispiele mit unerwünschten (aber hinnehmbaren) Folgen einer Handlung zeigen aber, dass das SIKP missbraucht werden kann. Noch klarer ist dies bei den nächsten Beispielen. Sie sind so markant, dass sie zu einer erweiterten Formulierung des SIKP zwingen. |
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| 4 Präzisierung des Prinzips | ||
| Die bisher hier vorgebrachten
Gegenbeispiele zum SIKP konnten dieses kaum erschüttern, sondern
nötigten zu einer genauen Interpretation der Verpflichtung und Beurteilung
des Könnens. Betrachten wir aber dieses Beispiel. Ich versprach jemand am Abend um 19 Uhr zu treffen. Das Treffen ist mir unangenehm, das gegebene Versprechen lästig. Um 18 Uhr setze ich mich in den Zug nach Nürnberg und bin um 19 Uhr nicht in der Lage das Treffen in München einzuhalten. Bin ich entschuldigt via SIKP? Oben wurde schon eingeschränkt: Das Nicht-Können entspringt nicht einer Laune, Abneigung oder Widerwillen des Verpflichteten. Es darf aber auch nicht bewusst herbeigeführt werden. Um Fälle dieses herbeigeführten Nicht-Könnens auszuschließen kann man folgende Modifaktion des einfachen SIKP vorbringen:
Handlung H: Nichts Alkoholisches trinken; t*: beim Frühstück oder sonst vor t; t: beim Volksfest. Zu keiner Zeit hat Kurt das Können Handlung H durchzuführen. Ist er entschuldigt? Wir urteilen intuitiv: nein. Auch das SIKP (2) genügt nicht, es muss weiter modifiziert werden.
Zum Abschluss zeige ich noch am sogenannten Sündenfall, dass sogar Götter das SIKP übersehen und völlig ungerechtfertigt strafen. |
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| 5 Das erste Verbot: ein biblisches Fallbeispiel | ||
| Das erste explizite Verbot vor dem
Sündenfall in der Genesis bestätigt, dass die Bibel ein
Geschichtenbuch ohne Anspruch auf Richtigkeit ist. Das Erste, mit dem sich Gott an seine Geschöpfe laut Genesis wendet, sind Gebote (Gen 1,22; Gen 1,28). Ein Gebot ist immer auch ein Verbot. Das erste explizite Verbot ließ aber nicht lange auf sich warten. Gott zu Adam:
Es geht darum: Mit zwei extrem plausiblen Zusatzannahmen ist dieses Verbot um es milde auszudrücken grober Unfug und völlig ungerechtfertigt. Die erste Zusatzannahme ist: mit dem Essen vom Baum der Erkenntnis des Guten und Böse erwirbt man die Erkenntnis des Guten und Bösen. Diese Annahme erscheint schon semantisch und im Kontext unabdingbar. Diese Annahme ist für die nachfolgende Argumentation eigentlich nicht relevant. Sie dient hier zur Untermauerung der Plausibilität der folgenden Annahme. Die zweite Zusatzannahme ist: Adam und die später hinzukommende Eva haben die Erkenntnis von Gut und Böse noch nicht. Sie können also nicht zwischen Gut und Böse unterscheiden. Diese Unterscheidungsfähigkeit würden sie erst durch das Essen vom Baum der Erkenntnis des Guten und Böse erwerben. Diese Zusatzannahme kann man nur um den Preis bestreiten, dass dann das Verbot völlig sinnlos wäre. Wenn Adam und Eva Gut und Böse erkennen könnten, wäre eine Verbot zu dieser Erkenntnis zu gelangen sinnlos. Argumentation Um ein Verbot überhaupt würdigen, ja beachten zu können, muss man aber über die Unterscheidung: Befolgung des Verbots = gut; Übertretung des Verbots = böse; verfügen. Ebenso muss man erkennen: Bestrafung = schlecht; Nicht-Bestrafung = gut. Adam und Eva können zwischen Verbot, Gebot, Bestrafung und Nicht-Bestrafung nicht unterscheiden. Nach dem Prinzip Sollen impliziert Können ist also das Verbot Gottes an die beiden ersten Menschen moralisch ungerechtfertigt, da sie nicht in der Lage sind überhaupt den Sinn der Worte sollst, sollst nicht bedeutungsmässig zu erkennen. Das Verbot ist sinnlos, die Bestrafung hinfällig. In Diskussionen mit Theologen hörte ich verschiedene Repliken. Teils wurden die Übersetzungen angezweifelt, teils wurde der Legendencharakter der Bibel betont, teils wurde behauptet: darum geht es hier nicht. Diese Einwände kann man als Nicht-Theologe und Nicht-Bibelwissenschaftler nur akzeptieren: die Bibel ist ein lang überliefertes, aus antiker Sprache übersetztes Geschichtenbuch ohne Anspruch auf Richtigkeit. Es bietet teilweise haarsträubende, teilweise erbauliche Lektüre und ersetzt keinesfalls das Selberdenken, sondern fordert es heraus. |
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| 6 Fazit | ||
| Das moralisches Prinzip: Sollen impliziert Können und seine Kontraposition Unmögliches ist nicht verpflichtend hat allgemeine Geltung, wenn man von subjektiver Verpflichtung unter Abwägung aller Umstände ausgeht und das Können sachgerecht einbezieht. Schwierigere Fälle werden durch eine Modifikation unter Berücksichtung der Zeit und vorausgehender Handlungen gelöst. Eine aktuelle Verteidigung des SIKPs kann man bei Peter Vranas (2007) nachlesen. |
| Links |
| Hobbes, Thomas (1660):
Leviathan, Chapt. XIV 25. |
| Literatur |
| Albert, Hans (1991): Traktat über kritische Vernunft. Stuttgart: UTB. 5., verbesserte u. erw. Aufl. |
| Bailey, Andrew M.
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| Bei Amazon nachschauen | Bei Amazon nachschauen | |
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|
| John Martin Fischer: My Way:
Essays on Moral Responsibility Oxford: Oxford UP, 2007. Taschenbuch: 304
Seiten
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